1. Wird ein Antrag auf ein digitales Hörgerät an zwei verschiedene Sozialleistungsträger gestellt (hier: Rentenversicherungsträger und Krankenkasse) ist ausschließlich zuständig der erstangegangene Träger, falls dieser seine Zuständigkeit bejaht. Der zweitangegangene Träger darf dann über den später bei ihm gestellten Antrag nicht mehr entscheiden. Ergangene Bescheide sind aufzuheben.
2. Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-95746
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