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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 12 AS 2591/11 B

Leitsatz

Leitsatz:

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der schwerbehindert ist mit Merkzeichen ""G"" und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhält, hat weder einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II noch kommt eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. in Betracht (Anschluss an BSGE 105, 201 und -). Allein das Angewiesensein auf einen Rollstuhl begründet keinen laufenden, atypischen Bedarf i.S.v. § 73 SGB XII bzw. § 21 Abs. 6 SGB II. Die Abzugsfähigkeit von Kosten für Computernutzung als Betriebsausgaben kann als ein Element der Einkommensanrechnung nicht zulässig mit einer Feststellungsklage geklärt werden.

Fundstelle(n):
CAAAD-95623

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