Pauschale Kilometersätze bei Auswärtstätigkeiten
Kein Ansatz der Wegstreckenentschädigung aus öffentlichen Kassen von 0,35 € beim Werbungskostenabzug
Das (EFG 2011 S. 225) entschieden, dass die Höhe des für Dienstreisen anzuwendenden pauschalen Kilometersatzes von 0,30 € pro km verfassungsgemäß ist. Die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütung, die nach den Reisekostengesetzen der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 € pro km vorsehen, kann demgegenüber nicht bei der Berechnung der pauschalen dienstlichen Fahrtkosten eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine analoge Anwendung dieses nur für die Reisekostenerstattung aus öffentlichen Kassen geltenden höheren Kilometersatzes beim Werbungskostenabzug ist hiernach nicht möglich.
Der (BFH/NV 21011 S. 983) das o. a. Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt. Hiergegen wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. bei BVerfG: 2 BvR 1008/11). Einsprüche, die sich auf diese Verfassungsbeschwerde berufen, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
In der Datenbank DB-Rb bzw. in der Datei RBL2 bitte ich für diese Einsprüche den landeseinheitlichen Vermerk „RK35” zu vergeben. In der Datei RBL2 ist bei einem reinen Masseneinspruch zusätzlich der Begriff VERMMV mit „MV” zu speichern.
Bei Fällen in denen keine Aufwendungen für Dienstreisen geltend gemacht werden, sondern die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht vorgreiflich. Eine zukünftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat keine Auswirkungen auf den Einzelfall, so dass insoweit ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht kommt. In der Datenbank DB-Rb bzw. in der Datei RBL2 bitte ich für diese Einsprüche den landeseinheitlichen Vermerk „RK35ohneDR” zu vergeben. In der Datei RBL2 ist bei einem reinen Masseneinspruch zusätzlich der Begriff VERMMV mit „MV” zu speichern. Die DB-Rb weist für diese Fälle bereits das Erledigungskennzeichen „Zur” (Aufforderung zur Rücknahme des Einspruchs mangels Erfolgsaussichten) aus.
OFD
Koblenz v. - S 2353 A - St 32
2Kurzinfo ESt Nr. ST
3_2011K117
Fundstelle(n):
KAAAD-95603