Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Baden-Baden, 11 IN 71/11 vom LG Baden-Baden, 2 T 46/11 vom
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; , BGHZ 150, 70, 72 ff). Im Übrigen war die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragstellers schon abgelaufen.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Fundstelle(n):
SAAAD-95502