Hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste einer OG ist keine handelsrechtliche Mehrabführung an die OT eingetreten, weil
das steuerrechtlich der OT zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abweicht. Denn soweit Verluste
zu einem negativen Kapitalkonto führen und steuerrechtlich nur verrechenbar sind, sind sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell
wieder hinzuzurechnen. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder
zu neutralisieren. Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der OG betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des
Ergebnisses zur OT zu erfolgen. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung
von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1126 Nr. 18 DStRE 2012 S. 925 Nr. 15 EFG 2012 S. 77 Nr. 1 KÖSDI 2012 S. 17768 Nr. 2 KÖSDI 2012 S. 18049 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2012 S. 157 Ubg 2012 S. 560 Nr. 8 DAAAD-95452
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