Gewerbsmäßiger Arbeitnehmerentleiher bei Fortzahlung des vollen
Gehalts an Arbeitnehmer trotz des Vorliegens von Minderstunden nicht zu einer
Aktivierung der Minderstunden verpflichtet
Leitsatz
1. Hat ein Arbeitgeber, der
gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleiht, mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass
in Bezug auf die vereinbarte Arbeitszeit zu viel geleistete Überstunden künftig
durch Freizeit wieder ausgeglichen werden, dass zu wenig geleistete
Arbeitsstunden bei Leistung von Überstunden gegengerechnet werden und dass die
Arbeitnehmer im Fall von Minderstunden weiter das volle Grundgehalt erhalten,
ohne dass dem Arbeitgeber insoweit ein Rückforderungsanspruch zusteht, so muss
der Arbeitgeber für die zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Minderstunden der
Arbeitnehmer keine Aktivierung vornehmen. Der Gesichtspunkt, dass der
Arbeitgeber bei Vorliegen von Minderstunden mit der Weiterzahlung von 100 % des
Gehalts trotz einer unter der vertraglichen Arbeitszeit liegenden tatsächlichen
Arbeitszeit in Vorleistung getreten ist, erfüllt weder die Voraussetzungen
eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens noch liegt eine geleistete Anzahlung
nach § 266 Abs. 2 Anschn. B. I.4. HGB oder ein sonstiger Vermögensgegenstand i.
S. d. § 266 Abs. 2 Abschn. B. II. 4. HGB vor.
2. Haben zahlreiche Arbeitnehmer im
Streitjahr Überstunden geleistet, die sie nicht mit Minderstunden verrechnen
konnten, und steht den Arbeitnehmern auf Grund dieser Überstunden im Folgejahr
ein Freizeitausgleich zu, so muss der Arbeitgeber den hierauf entfallenden
Lohn- und Gehaltsaufwand im Wege einer Rückstellung passivieren.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1786 Nr. 29 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 7 DStRE 2012 S. 721 Nr. 12 DStZ 2011 S. 882 Nr. 24 EFG 2012 S. 600 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 521 Ubg 2012 S. 476 Nr. 7 RAAAD-95417
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