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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6261/08

Gesetze: EStG § 15a Abs. 2, EStG § 15a Abs. 3, EStG § 15a Abs. 4, HGB § 171, HGB § 174

Einlageminderung der Kommanditisten bei Realteilung einer KG und Überführung eines Teilbetriebs in eine neue KG

Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei der neuen Gesellschaft zulässig

Zeitpunkt der Haftungsminderung eines Kommanditisten ist das Jahr der Eintragung im Handelsregister

Gesellschafterbeschluss maßgebend für Gewinnhinzurechnung bei Ausscheiden eines Kommanditisten

Leitsatz

1. Die Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für das Umwandeln zuvor ausgleichsfähiger in nur noch verrechenbare Verluste im Falle der Einlageminderung eines Kommanditisten (§ 15a Abs. 3 EStG) liegt darin begründet, dass die wirtschaftliche Belastung, die den früheren Verlustausgleich gerechtfertigt hatte, nachträglich entfällt.

2. Wird eine KG unter Fortführung der Buchwerte in der Weise real geteilt, dass sie liquidationslos erlischt, verbleibt den Realteilern das Recht zur Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 und Abs. 3 S. 4 EStG.

3. Wird im Rahmen der Realteilung ein Teilbetrieb zu Buchwerten in eine andere KG überführt, so kann eine aufgrund der Haftungsminderung der Kommanditisten bei der real geteilten Gesellschaft fällige Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der neuen Mitunternehmerschaft vorgenommen werden.

4. Wird die Haftsumme eines Kommanditisten herabgesetzt, so ist ist für den Zeitpunkt der Haftungsminderung grundsätzlich nicht das Jahr der Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern das Jahr der Eintragung im Handelsregister bzw. der Bekanntmachung der Eintragung maßgeblich.

5. Im Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten kommt es für die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 S. 3 EStG hingegen auf die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses und nicht auf die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister und dessen Bekanntmachung an.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 863 Nr. 14
Ubg 2012 S. 555 Nr. 8
OAAAD-95405

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