Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten
Kürzung der Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer bei steuerfreier Aufwandsentschädigung
Leitsatz
1. Schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber keinen Mietververtrag, so sind die Aufwendungen für die Nutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers auch dann keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für den Außendienst einen pauschalierten Aufwendungsersatz zahlt und dieser alle Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz unabhängig
davon erhalten, ob sie überhaupt einen Raum ausschließlich beruflich nutzten und wie dieser beschaffen war.
2. Befindet sich ein Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus, handelt
es sich aufgrund der Verbindung mit den privaten Wohnräumen um ein häusliches Arbeitszimmer.
3. Der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten, dessen Tätigkeit vor allem in der Überwachung
der Betriebe, deren Beratung und Schulung und der Ermittlung von Unfallursachen besteht, ist vor Ort in den Betrieben und
nicht im häuslichen Arbeitszimmer, so dass (nachgewiesene) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe
bis zu 2.400 DM (= Höhe der Abzugsbeschränkung in der Fassung des EStG 2007) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen sind.
4. Bei der Aufwandsentschädigung, die eine Berufsgenossenschaft als Arbeitgeber dafür zahlt, dass sie kein Büro für ihren
Arbeitnehmer vorhalten muss, handelt es sich um steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 12 EStG.
5. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei der Gewährung einer steuerfreien Aufandsentschädigung nach § 3c
Abs. 1 EStG um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den Gesamteinnahmen
entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-95401
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