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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 5173/08

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12, EStG § 20, EStG § 3c Abs. 1, AO § 41 Abs. 2, AO § 165, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1

Fremdvergleich bei der Vermietung an den ehemaligen Lebensgefährten

objektive und subjektive Voraussetzung einer Steuerhinterziehung bei der Geltendmachung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Fremdfinanzierung von Zero-Bonds

Leitsatz

1. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter aufgrund der wirtschaftlichen, tatsächlichen und räumlichen Verflechtung ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis, ist ein Mietverhältnis, das einem Fremdvergleich nicht stand hält, steuerlich nicht anzuerkennen.

2. Renovierungsaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter während des Leerstandes des Objektes noch keinen endgültigen Vermietungsentschluss gefasst und keinen einzigen Vermietungsversuch an Fremde unternommen hat.

3. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Vermietung und Verpachtung erklärt, und es sich bei dem erklärten Mietverhältnis um eine private Gebrauchsüberlassung an den ehemaligen Lebensgefährten handelt.

4. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der privaten Prägung der Gebrauchsüberlassung bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verschließen kann.

5. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung des Erwerbs von Zero-Bonds sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs die Zielsetzung im Vordergrund stand, durch Vermögensumschichtung nicht steuerbare Vermögensvorteile zu erzielen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-95400

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