Fremdvergleich bei der Vermietung an den ehemaligen Lebensgefährten
objektive und subjektive Voraussetzung einer Steuerhinterziehung bei der Geltendmachung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Fremdfinanzierung von Zero-Bonds
Leitsatz
1. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter aufgrund der wirtschaftlichen, tatsächlichen und räumlichen Verflechtung
ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis, ist ein Mietverhältnis, das einem Fremdvergleich
nicht stand hält, steuerlich nicht anzuerkennen.
2. Renovierungsaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter
während des Leerstandes des Objektes noch keinen endgültigen Vermietungsentschluss gefasst und keinen einzigen Vermietungsversuch
an Fremde unternommen hat.
3. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Vermietung und Verpachtung
erklärt, und es sich bei dem erklärten Mietverhältnis um eine private Gebrauchsüberlassung an den ehemaligen Lebensgefährten
handelt.
4. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der privaten Prägung der
Gebrauchsüberlassung bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verschließen kann.
5. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung des Erwerbs von Zero-Bonds sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs die Zielsetzung im Vordergrund stand, durch Vermögensumschichtung
nicht steuerbare Vermögensvorteile zu erzielen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-95400
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