Abschnitt 3: Zustellung von Dokumenten
§ 7 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) 1Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. 2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Dem Ersuchen muss ein Standardformblatt beigefügt sein. 4Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.
(2) 1Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig geworden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über das Verbindungsbüro das Veranlasste mit. 2Diese Mitteilung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
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SAAAD-94851