1. Das Arbeitslosengeld eines Arbeitnehmers, der als echter Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hat, danach aber zunächst für weniger als 150 Tage in Deutschland sozialversicherungspflichtig beshäftigt war, bevor er sich arbeitslos gemeldet hat, wird nach § 132 Abs. 1 SGB III fiktiv nach der beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Entgelts berechnet.
2. Diese Rechtslage entspricht Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom (Wanderarbeitnehmerverordnung). Sie ist mit den Grundrechten des Arbeitslosen vereinbar. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Arbeitslosengeld solcher Grenzgänger, die sich unmittelbar nach dem Ende ihrer Beschäftigung in der Schweiz arbeitslose melden, unter Berücksichtigung des dort erzielten Entgelts berechnet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-94786
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