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BFH 28.06.2011 XI B 87/10, StuB 21/2011 S. 846

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Liftbetrieb in einer Skihalle

Der Betreiber einer geschlossenen Skihalle erbringt mit der Beförderung mittels Ski- und Schlepplift in der Halle und der Ermöglichung zur Skiabfahrt eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung eigener Art und keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der im Jahr 2008 gültigen Fassung, wenn die Skilifte in der Halle nur von Kunden genutzt werden, die ein entsprechendes Entgelt entrichtet haben, eine Beförderung ohne Ski oder Snowboard am Schlepplift technisch nicht möglich ist und außerdem aus Sicherheitsgründen immer mindestens eine Aufsichtsperson am Einstieg der Lifte stationiert ist (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008).