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Verbot der sachgrundlosen Befristung bei früherer Beschäftigung gelockert
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Zwar ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine solche „Zuvor-Beschäftigung” liegt nach Ansicht des Gerichts aber nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung” solle Befristungsketten und Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern. Das Verbot kann allerdings auch zu e...