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StuB 21/2011 S. 847

Verwirkung der Insolvenzverwaltervergütung wegen schwerwiegender Straftaten

Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch als Folge von gewichtigen und vorsätzlichen Pflichtverstößen verwirken (Gedanke des § 654 BGB). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet dabei allerdings eine enge Begrenzung der Fälle, in denen eine Vergütung ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall war ein Insolvenzverwalter, der unbefugt den Titel eines Diplom-Betriebswirts führte, wegen Untreue in 106 Fällen und einem veruntreuten Gesamtbetrag von 43 Mio € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten machte der Insolvenzverwalter dessen Vergütungsansprüche bezüglich eines Verfahrens geltend, in dem dieser (noch) keine Veruntreuungen vorgenommen hatte. Damit hatte er keinen Erfolg. Im Hinblick a...