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Notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen
(1) Ein Grundstück ist gem. nrkr. NWB KAAAD-83404 (BFH-Az.: III B 23/11) nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Stpfl. bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind. (2) Ein Grundstück, das zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann, kann auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden. (3) Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist als eigenbetriebli...