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Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe aufgrund Anteilsvereinigung
Auswirkungen des auf die ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer
Nach dem Urteil vom sind durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöste Grunderwerbsteuern ertragsteuerlich keine Anschaffungskosten, sondern stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Im Folgenden soll die Entscheidung des BFH dargestellt und gewürdigt werden sowie die Implikationen dieser Entscheidung auf die ertragsteuerliche Behandlung der ähnlich gelagerten Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG analysiert werden.
Maßgebend für die Entscheidung des BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Betriebsausgabe war die grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundbesitzerwerbs bei der Anteilsvereinigung, für die es keine ertragsteuerliche Entsprechung gibt. Dementsprechend fehlt der finale Zusammenhang zwischen Anteilserwerb und der anfallenden Grunderwerbsteuer. Dieser finale Zweckzusammenhang ist nach Auffassung des BFH für eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung aber notwendig.
Eine etwas andere Situation ist in den Grunderwerb- steuerfällen des § 1 Abs. 2a GrEStG aufgrund der ertragsteuerlichen Transparenz von Personengesellschaften gege...