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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 1502/09 EFG 2011 S. 2158 Nr. 24

Gesetze: EStG 2007 § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG 2007 § 22 Nr. 1 S. 3 aa) EStG 2007 § 22 Nr. 1 S. 3 bb) EStG 2007 § 22 Nr. 5EStG 2007 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 2007 § 52 Abs. 34cEStG 2007 § 52 Abs. 36 S. 5EStG 2007 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a DBA CHE Art. 21 Schweizerisches BVG Art. 18 Schweizerisches BVG Art. 20 Schweizerisches BVG Art. 22 Schweizerisches BVG Art. 37 Abs. 4

Keine Einkommensteuerpflicht der Auszahlung des Todesfallkapitals durch eine Schweizer Pensionskasse an das Kind des verstorbenen Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Das von einer Schweizer Pensionskasse ausgezahlte Todesfallkapital ist nicht als Leibrente i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig, da es sich nicht um eine kapitalisierte Waisenrente handelt.

2. Die Pensionskasse erbringt bei der Zahlung des Todesfallkapitals an den Sohn des verstorbenen Versicherten keine Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung, wenn es sich um eine überobligatorische Leistung aus dem Versicherungsvertrag handelt.

3. Die Zinsen aus den Sparanteilen der Schweizer Todesfallleistung sind auch unter Anwendung des § 52 Abs. 36 S. 5 EStG nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass die Auszahlung durch eine ausländische Vorsorgeeinrichtung erfolgt, der die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweiges im Inland nicht erteilt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2158 Nr. 24
KÖSDI 2012 S. 17728 Nr. 1
SAAAD-94556

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