Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem sog. Besserungsschein als rückwirkendes Ereignis
Ansatz der nachträglich fällig gewordenen Einmalzahlung mit dem Nennwert
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ungeminderte Besteuerung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandenen
zusätzlichen Kaufpreisanteils
Leitsatz
1. Nachträgliche Änderungen des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung wirken auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
zurück. Dies gilt auch für eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises dadurch, dass die in einem sog. Besserungsschein unter
der aufschiebenden Bedingung des Erreichens einer bestimmten Gewinnentwicklung des Unternehmens in Aussicht gestellte zusätzliche
Einmalzahlung nach Erreichen dieser Zielvereinbarung fällig wird.
2. Die Einmalzahlung ist für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit dem Nennwert zu bewerten und nicht abzuzinsen, da
die Forderung keinen Zinsanteil enthält; denn anders als z. B. bei der Stundung von Kaufpreisforderungen von über einem Jahr,
die gemäß § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sind, ist die Forderung auf den in 2004 zusätzlich zu leistenden Einmalbetrag nicht
in 2000 entstanden und hinsichtlich der Fälligkeit hinausgeschoben. Vielmehr ist sie erst bei Eintritt der aufschiebenden
Bedingung in 2004 entstanden.
3. Es liegt keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass die in 2004 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens
entstandene Forderung in 2000 – und damit vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens – der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 26 EFG 2012 S. 690 Nr. 8 GmbHR 2011 S. 1341 Nr. 24 NAAAD-94549
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