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BFH 07.04.2011 V R 44/09, BBK 21/2011 S. 1016

Umsatzsteuer | Strohmann schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er keine Leistung erbringt, schuldet nach § 14c Abs. 2 UStG die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies kann auch einen Strohmann treffen, der vor ein Unternehmen gespannt wird und an der Erstellung der Rechnungen gar nicht mitwirkt. Nach dem BFH genügt es nämlich, wenn dem Strohmann die Ausstellung der Rechnungen im Wege der Duldungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist:

  • Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Strohmann es willentlich geschehen lässt, dass der Hintermann wie ein Vertreter für ihn auftritt.

  • Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, wenn der Strohmann bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des Hintermanns hätte erkennen und verhindern können.

[i]Adressbuch-Schwindel Im Streitfall ging es um eine...