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Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung nicht generell Masseverbindlichkeit
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer ist eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten Kfz-Steuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Bezug: § 33, § 34 AO; § 35 Abs. 1, § 36, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 InsO; § 7 Nr. 1 KraftStG).
Gehört das Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse („insolvenzfreies” Fahrzeug), z. B. weil es zur Berufsausübung des Insolvenzschuldners benötigt wird und deswegen unpfändbar ist, so ist die Kfz-Steuer keine Masseverbindlichkeit und anders als bei einer Zugehörigkeit zu den Masseverbindlichkeiten nicht gegen den Insolvenzverwalter bzw. im Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Treuhänder, sondern auch nach Insolvenzeröffnung weiter gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen. Der nunmehr im BFH für Kfz-St...