Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entschädigung für nur maskuline Stellenanzeige
Die Stellenanzeige mit der Überschrift „Geschäftsführer gesucht” verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des AGG, wenn sie keinen Zusatz „/in” bzw. „(m/w)” enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Verlauf der Anzeige relativiert. Frauen, die sich erfolglos auf diese Stelle bewerben, können eine Entschädigung verlangen (§ 15, § 7, § 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG). Diese ist so hoch zu bemessen, dass sie für die Zukunft „abschreckende Wirkung” hat. Im Streitfall wurde die für ein mittelständisches Unternehmen handelnde Kanzlei zu 13.000 € Schadenersatz (ein Geschäftsführer-Monatsgehalt) verurteilt, auch weil die Anzeige zweimal erschienen war ().