Die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung lässt nicht von vornherein den Schluss auf die Wechselbezüglichkeit und damit die Bindung des längstlebenden Ehegatten an die Einsetzung auch eines Ersatzschlusserben zu, wenn beide nur mit diesem Längstlebenden verwandt sind. Aus dem Gesamtzusammenhang des Testamentes, seinem Wortlaut und seiner Systematik unter Einbezug von Feststellungen über gute Beziehungen des Ersatzerben zu dem erstverstorbenen Ehegatten - auch wenn diese noch nicht ein hinreichendes Näheverhältnis im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB ergeben - kann sich jedoch im Wege der individuellen Auslegung des Testamentes als tatsächlicher Erblasserwille die Wechselbezüglichkeit der Ersatzschlusserbeneinsetzung entnehmen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-94116
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