BGH Urteil v. - IX ZR 74/09

Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen; Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den Subunternehmer

Gesetze: § 131 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 166 Abs 2 InsO, § 170 Abs 2 InsO, § 648a BGB vom

Instanzenzug: Az: 7 U 662/08 Urteilvorgehend LG Mühlhausen Az: 3 O 317/07 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem am auf einen Gläubigerantrag vom eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.          GmbH                        (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ihre Kundenforderungen mit Verträgen vom (Buchstaben L bis Z) und vom (Buchstaben A bis K) im Wege der Globalzession an die S.       V.      zur Sicherung von deren Ansprüchen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Am vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs, welcher der Beklagten gegen die Schuldnerin zustand, die Abtretung einer Werklohnforderung der Schuldnerin gegen das Straßenbauamt P.   in Höhe eines Teilbetrags von 75.500 €. Das Straßenbauamt zahlte auf eine entsprechende Abtretungsanzeige am an die Beklagte einen Betrag von 58.000 €.

2Der Kläger hat die Abtretung und die Zahlung an die Beklagte angefochten und verlangt von der Beklagten die Erstattung des vereinnahmten Betrags zur Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

3Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

4Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, weil es an der hierfür erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Zahlung des Straßenbauamtes habe das den Gläubigern der Schuldnerin haftende Vermögen nicht verkürzt, weil die Forderung aufgrund der Globalzession der S.        V.      zugestanden habe. Die Forderung sei durch die Zahlung an die Beklagte auch nicht erloschen, weil die Ermächtigung der Schuldnerin, an einen Dritten zu leisten, mangels Verfügungsbefugnis der Schuldnerin nicht wirksam gewesen sei.

II.

5Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

61. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (, WM 2011, 371 Rn. 12; vom - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).

72. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin wurden durch die Zahlung des Straßenbauamts an die Beklagte benachteiligt, weil dadurch die Forderung gegen das Straßenbauamt aus dem Werkvertrag mit der Schuldnerin erlosch.

8a) Inhaberin der Forderung, auf welche das Straßenbauamt zahlte, war zwar aufgrund der Globalzession die S.     V.         . Die spätere Abtretung an die Beklagte vermochte daran mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin aber nicht aus. Bei der Globalzession handelte es sich um eine Sicherungsabtretung. In der Insolvenz der Schuldnerin war die S.      deshalb gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht jedoch ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 Abs. 2 InsO), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur Verwertung überlässt (§ 170 Abs. 2 InsO). Das der Insolvenzmasse zustehende Recht verkörpert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (, BGHZ 147, 233, 239; vom - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; vom - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818 Rn. 16; entsprechend für den Fall einer Sicherungsübereignung: , ZIP 2003, 2370, 2372; vom - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).

9b) Dieser Vermögenswert entging der Masse, weil das Straßenbauamt durch die Zahlung an die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von seiner Leistungspflicht frei wurde. Wird eine abgetretene Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, muss der Erstzessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der erneuten Abtretung an den Dritten bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das Straßenbauamt zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte von der Sicherungszession an die S.      gewusst habe, ist weder festgestellt noch von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragen. Auch im Verhältnis zur Schuldnerin wurde das Straßenbauamt frei, weil jene ihm die - unwirksame - Abtretung der Forderung an die Beklagte angezeigt hatte (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

III.

10Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist die Klage in vollem Umfange begründet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann die Zahlung an die Beklagte als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechten und von ihr Rückgewähr der erlangten Zahlung nach § 143 Abs. 1 InsO verlangen.

111. Die gläubigerbenachteiligende Zahlung des Straßenbauamts verschaffte der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Aus ihrem Werkvertrag mit der Schuldnerin hatte sie keinen Anspruch auf eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt (, WM 1998, 2345, 2348; vom - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; vom - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13). Auch die Abtretung der gegen das Straßenbauamt gerichteten Forderung an die Beklagte scheidet als kongruenzbegründender Schuldgrund für die Zahlung aus, weil sie wegen der zeitlich vorgehenden Globalzession an die S.        ins Leere ging und zudem vom Kläger als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten wurde.

12Ein Anspruch der Beklagten auf die Abtretung der Forderung ergab sich insbesondere nicht aus § 648a BGB in der hier noch anwendbaren, bis zum geltenden Fassung (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Diese Vorschrift gab dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit (, BGHZ 146, 24, 28). Sie begründet nicht die Kongruenz einer nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den Subunternehmer (, WM 2005, 804, 806; vom - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 8).

132. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weiteres setzt die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht voraus.

Vill                                            Raebel                                        Gehrlein

                      Grupp                                           Möhring

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 687 Nr. 11
StBW 2011 S. 1127 Nr. 24
WM 2011 S. 2293 Nr. 48
GAAAD-94090