ZwVwV § 3

§ 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:

  1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;

  2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;

  3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;

  4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;

  5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;

  6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;

  7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;

  8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;

  9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

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WAAAD-94037