§ 25 Übergangsvorschrift [1]
(1) Auf die Vergütung des Verwalters und auf den Ersatz seiner Auslagen für Zwangsverwaltungen, die seit dem angeordnet wurden, sind die §§ 17 bis 22 erst für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die auf den folgen; für die übrigen Abrechnungszeiträume gelten die §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom (BGBl I S. 2804).
(2) 1Auf Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich angeordnet wurden, ist die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom (BGBl I S. 185), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3574) geändert worden ist, weiter anzuwenden. 2Jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Ersatz seiner Auslagen
ab dem ersten auf den folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom (BGBl I S. 2804),
ab dem ersten auf den folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.
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WAAAD-94037
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 110) mit Wirkung v. .