ZwVwV § 15

§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

  1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

  2. andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

  1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

  2. öffentliche Lasten;

  3. Zahlungen an die Gläubiger;

  4. Gerichtskosten der Verwaltung;

  5. Vergütung des Verwalters;

  6. andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

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WAAAD-94037