§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
öffentliche Lasten;
Zahlungen an die Gläubiger;
Gerichtskosten der Verwaltung;
Vergütung des Verwalters;
andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.
Fundstelle(n):
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WAAAD-94037