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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 3 V 868/11 EFG 2011 S. 2165 Nr. 24

Gesetze: EStG §§ 26, 26bFGO § 69 Abs. 4GG Art. 6 Abs. 1

Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

Leitsatz

Für die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung rechtfertigen können. Die Ehe wie auch die Lebenspartnerschaft sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2165 Nr. 24
XAAAD-94002

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