Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte grds. auf betriebliche Einrichtungen des ArbG
beschränkt.
Die von einem ArbN über einen längeren Zeitraum zum Zweck eines Vollzeitunterrichts aufgesuchte Bildungseinrichtung kann
als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.
Wird ein Soldat auf Zeit zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG vom militärischen Dienst freigestellt,
so verwandelt sich das Dienstverhältnis in ein Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem der Soldat seinen Arbeitslohn nicht mehr
als Gegenleistung für die Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitskraft erhält, sondern für die Teilnahme an der Fachausbildung.
Ortgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist damit nur noch die zu diesem Zweck besuchte Bildungseinrichtung.
Dass es sich bei der Bildungseinrichtung nicht um eine Einrichtung des ArbG handelt, ist irrelevant, weil sich andernfalls
eine Ungleichbehandlung gegenüber Stpfl. ergäbe, denen Erwerbsaufwendungen durch eine Berufsausbildung außerhalb eines derartigen
Dienstverhältnisses erwachsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2051 Nr. 23 DAAAD-94000
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