§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Verweisungsnorm nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen sondern auch bezüglich des Rechtsgrund
der Verzinsung.
Die Verweisung nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 hat daher zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können,
wenn der angestrengte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer oder für die zu verzinsende Steuererstattung
war.
Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein.
Zur Rechtsfrage, ob eine mittelbare Ursächlichkeit einer Klage für die Gewährung von Prozesszinsen nach § 236 AO ausreicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 961 Nr. 15 EFG 2011 S. 2041 Nr. 23 ErbBstg 2012 S. 66 Nr. 3 Ubg 2012 S. 584 Nr. 8 LAAAD-93997
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