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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 203/11 EFG 2011 S. 2041 Nr. 23

Gesetze: AO § 236

Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer

Leitsatz

  1. Zur Verzinsung nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO.

  2. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Verweisungsnorm nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen sondern auch bezüglich des Rechtsgrund der Verzinsung.

  3. Die Verweisung nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 hat daher zur Folge, dass Prozesszinsen nur zuerkannt werden können, wenn der angestrengte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer oder für die zu verzinsende Steuererstattung war.

  4. Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein.

  5. Zur Rechtsfrage, ob eine mittelbare Ursächlichkeit einer Klage für die Gewährung von Prozesszinsen nach § 236 AO ausreicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 961 Nr. 15
EFG 2011 S. 2041 Nr. 23
ErbBstg 2012 S. 66 Nr. 3
Ubg 2012 S. 584 Nr. 8
LAAAD-93997

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