Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn
nach § 13a EStG
Leitsatz
Sind bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, Wirtschaftsgüter
des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt zerstört worden und ist eine Entschädigung der Versicherung (hier: Zahlung der Brandschadensversicherung
für infolge Brand zerstörte Wirtschaftsgüter) weder im selben Jahr auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern
übertragen noch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt worden, so ist diese Entschädigung im Rahmen der Gewinnermittlung
nach § 13a EStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13a Abs. 6 S.
1 Nr. 2 oder 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 508 Nr. 6 DAAAD-93991
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