Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen keine Änderung der (bestandkräftigen) Einkommensteuerfestsetzung aufgrund tatsächlicher
Verständigung in Bezug auf die Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Sind Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten von der Finanzbehörde im Wege der Schätzung festgesetzt worden, so stellen
die nachträglich bekannt gewordenen Einkünfte Tatsachen i. S. d. § 173 AO dar.
2. Korrigiert das Finanzamt die Schätzung der Umsatzsteuer nach unten und trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden
am Bekanntwerden der Schätzungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt, an dem der Einkommensteuerbescheid bereits ergangen war, ist
eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO aufgrund des groben Verschuldens des Steuerpflichtigen
ausgeschlossen.
3. Die Saldierung der Einkommensteuerschuld ist bei einer Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld mangels eines unmittelbaren
oder mittelbaren Sachzusammenhangs ausgeschlossen.
4. Steuerbescheide und Entscheidungen über eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen sind zwei selbstständige mit
unterschiedlichen Rechtsbehelfen anfechtbare Verwaltungsakte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-93988
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