Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen
Leitsatz
Vergünstigungen für Internetpauschale und Kindergartenzuschüsse sind nur dann begünstigt, wenn die Leistungen „zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt werden.
Nach der Gesetzesbegründung muss die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommen, „den der ArbG schuldet, wenn keine Zuwendung
erfolgt”. Damit ist steuerfreier Lohn nur anzunehmen, wenn er zum Arbeitslohn hinzukommt, also im Zeitpunkt der Zahlung kein
verbindlicher Rechtsanspruch besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 40 DStRE 2012 S. 1431 Nr. 23 EFG 2012 S. 556 Nr. 6 KAAAD-93980
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