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BFH  - VI R 34/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 52 Abs 55j Satz 3

Rechtsfrage

Ist die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 3 EStG zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG so zu verstehen, dass in Fällen, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 ein Wechsel der Veranlagungsart von Pflicht- in Antragsveranlagung eintritt, ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht?

Antragsberechtigung; Antragsveranlagung; Anwendungsvorschrift; Pflichtveranlagung; Wechsel

Fundstelle(n):
SAAAD-93960

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