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FG Schleswig-Holstein | Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und subsidiäre Anwendung des § 3c EStG
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 ist wegen Verstoßes gegen die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar. Das BA-Abzugsverbot gem. § 3c EStG greift als subsidiärer Auffangtatbestand ein (EFG 2011 S. 1459).
Der BFH hat bereits mit Urteil vom (I R 7/08, BFH/NV 2009, 632) entschieden, dass das pauschalierte Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG 2002 sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deshalb auch im Verhältnis zu in Drittstaaten gehaltenen Kapitalanteilen und Beteiligungen unwirksam ist. Nach Auffassung des FG greift jedoch bei Wegfall der Pauschalierung als subsidiärer Auffangtatbestand das allgemeine Abzugsverbot des § 3c (Abs. 1) EStG für die mit den steuerfreien Dividenden aus den USA in unmittelbarem Zusammenha...