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Track 23 | Umsatzsteuer: Konkurrenzverbot als Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung
Der Ausgleich für ein Konkurrenzverbot, das im Zuge einer Unternehmensveräußerung vereinbart wird, unterliegt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dem Verbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt.
Das Finanzgericht Münster hat eine erfreuliche Entscheidung zur Umsatzsteuer gefällt:
Wird bei der Veräußerung eines Unternehmens ein Konkurrenzverbot vereinbart, unterliegt eine Entschädigung hierfür nicht der Umsatzsteuer. Sie ist Teil der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung . Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Normalfall – dem Verbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt. Wenn es also in erster Linie dazu dient, dem Erwerber zu ermöglichen, den Betrieb fortzuführen. Keine Rolle spielt es dabei, ob für das Konkurrenzverbot ein Preis im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wurde. Das FG Münster übertrug im Ergebnis die Grundsätze zur ertragsteuerlichen Beurteilung eines Wettbewerbsverbots auf die Umsatzsteuer.
Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung oder – wie das Finanzamt meint – eigenständige sonstige Leistung – das muss jetzt abschließend der BFH klär...