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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 10 | Investitionsabzugsbetrag: Anschaffung von Software ist generell nicht begünstigt

Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist Software ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Damit ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und die Vornahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nicht möglich.

Genau vor einem Jahr, im November 2010, hatten wir auf ein interessantes anhängiges Verfahren zum Investitionsabzugsbetrag aufmerksam gemacht. Das Finanzgericht Köln hatte überraschenderweise entschieden: Bei einer vorgefertigten Software, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist, handelt es sich um ein materielles, bewegliches Wirtschaftsgut. Ein Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wären damit möglich.

Leider hat der Bundesfinanzhof die – für unsere Mandanten vorteilhafte – Sichtweise der Kölner Finanzrichter nicht bestätigt.

„Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.”

So lautet unmissverständlich der Leitsatz der BFH-Entscheidung. Damit können Freibe...