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LSG Niedersachsen-Bremen 13.07.2011 L 1 KR 501/10, NWB 43/2011 S. 3594

Sozialrecht | Frist zur Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch Krankenkasse

Die Krankenkasse darf die Bezahlung einer nicht notwendigen Behandlung im Krankenhaus nur dann verweigern, wenn sie die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet hat. Eine kurze Nachfrage im Rahmen des Datenträgeraustausches reicht nicht. Die Behandlung im Krankenhaus war im konkreten Fall nicht erforderlich. Allerdings hätte die Krankenkasse spätestens sechs Wochen nach Eingang der Rechnung die Prüfung durch den MDK einleiten müssen. Hierbei hat das Krankenhaus mitzuwirken. Werden bei der Prüfung keine Fehler entdeckt, muss die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale bezahlen. Die kurze Sechs-Wochen-Frist soll den personellen und finanziellen Aufwand, der den Kran...