Anhebung der Altersgrenzen; Erhöhungen im Bereich Versicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Altersvorsorgeverträge, Basisrentenverträge, betriebliche Altersversorgung
Mein (siehe Anlage) wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Anlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr Folgendes:
I. Versicherungsleistungen, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem abgeschlossen wurde, geändert und führt dies nach den Ausführungen im (BStBl 2002 I S. 827) und den Rz. 67 ff. des ( BStBl 2009 I S. 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertragsänderung nach dem der hälftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn
die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Vertragsänderung ausgezahlt werden.
Soweit nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen oder Erhöhungen der Versicherungssumme im Umfang der Erhöhung steuerlich zu einem gesonderten neuen Vertrag führen, gelten die v. g. Regelungen nur für diesen neuen Vertrag.
Führt die Vertragsänderung bei vor dem abgeschlossen Versicherungsverträgen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, bspw. weil sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kommt es für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertragsänderung ist insoweit ohne Bedeutung.
Darüber hinaus wird Rz. 71 des BStBl 2009 I S. 1172 – um folgenden Satz ergänzt:
„Im Hinblick auf die gesetzliche Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre gilt Folgendes:
Die Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher als Auszahlungstermin die Vollendung des 65. Lebensjahres zum Inhalt hatte, vom 65. bis höchstens zum 67. Lebensjahr mit entsprechender Verlängerung der Beitragszahlungsdauer führt nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung. Eine entsprechende Anhebung kann nur einmalig vorgenommen werden.”
II. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge
Bei Altersvorsorgeverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Anlegers ausgezahlt werden.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist im Hinblick auf die Förderbarkeit der Beiträge (§ 10a/-Abschnitt XI EStG) insgesamt auf das Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses und das dem Vertragsabschluss zugrunde liegende Vertragsmuster abzustellen. D. h., wurde der Altersvorsorgevertrag vor dem abgeschlossen und sieht dieser für den Beginn der Altersleistungen ein Mindestrentenalter von 60 Jahren vor, dann gilt dies auch für eine nach dem vorgenommene Erhöhung des Beitrags bzw. der Versicherungssumme.
Die sich aus den geförderten Beträgen ergebenden Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Der Zeitpunkt der Beitragserhöhung ist insoweit ohne Bedeutung.
Für die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, ist § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG anzuwenden. Im Hinblick auf den Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gelten für Versicherungsverträge die unter I. genannten Grundsätze. Für die Frage der anwendbaren Altersgrenze kommt es somit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Für Altersvorsorgeverträge, deren Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG besteuert werden, gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend.
III. Basisrentenverträge
Bei Basisrentenverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Anlegers ausgezahlt werden.
Wurde der Basisrentenvertrag vor dem abgeschlossen, dann führt die Erhöhung der Versicherungssumme bzw. der Beiträge nicht zu einer steuerlichen Aufteilung des Vertrags. Die zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beiträge sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG begünstigt, da sie zugunsten eines zertifizierten Basisrentenvertrags gezahlt werden.
Die sich aus dem Basisrentenvertrag ergebenden Leistungen sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu versteuern. Der Zeitpunkt der Beitragserhöhung ist insoweit ohne Bedeutung.
IV. Betriebliche Altersversorgung
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 60. Lebensjahr. Für Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr (Rz. 249 des .
Hinsichtlich der Besteuerung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten die Ausführungen unter Abschnitt I bis III entsprechend.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 3 -
S 2220/11/10002
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2220.1.1-2/3 St32
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2257b.1.1-4/3 St32
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2204.1.1-1/2
St32
Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2646 Nr. 43
StB 2011 S. 384 Nr. 11
StBW 2011 S. 1032 Nr. 23
DAAAD-93777