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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 653

Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen

und V R 18/10

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer

Die in § 12 UStG festgeschriebene Steuersatzspreizung zwischen 7 % und 19 % provoziert und produziert in der Praxis Unsicherheiten und auch Streitigkeiten. Die Gratwanderung ist für viele Steuerpflichtige von existenzieller Bedeutung: Wählen sie den sicheren Weg und unterwerfen ihre Umsätze dem Regelsteuersatz, riskieren sie einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzunternehmen, die ihrerseits – zum ermäßigten Steuersatz – gleichartige Leistungen sehr viel günstiger anbieten können. Gehen sie hingegen „volles Risiko” und stellen sie ihren Kunden den ermäßigten Steuersatz in Rechnung, kann es sein, dass Steuernachforderungen auf sie zukommen, die sie vom eigentlichen Steuerträger, dem Verbraucher, nicht mehr einfordern können.

I. Leitsätze

  1. Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

  2. Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügu...