1. Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
2. Liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Festlegung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ermöglichen, ist vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auszugehen; eine Veränderung (Reduzierung bzw. Erhöhung) dieses Betrages kommt dann nicht mehr in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-93705
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