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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 13 AS 4496/10

Leitsatz

Leitsatz:

Wirkt ein Hilfebedürftiger mit seiner darlehensgewährenden Bank derart zusammen, dass eine nicht abgetretene Bausparsumme ausbezahlt und für den Hilfebedürftigen unzugreifbar auf ein bei der Bank geführtes Sperrkonto einbezahlt wird, um den Betrag später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank (Sondertilgung für einen Hauskredit) zu verwenden, und hat die Bank Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, verstößt die Vereinbarung der Kontensperre gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-93704

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