Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VG Berlin, 4 K 28.10
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden.
1. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Beschwerde beanstandet insoweit, die in der Vorinstanz entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts habe
"weder in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch - ausweislich des Protokolls vom - in der mündlichen Verhandlung selbst einen Hinweis dahingehend erteilt, dass sie sich allein auf die von Frau Susanne O. unter dem unterzeichnete Vollmachtsbestätigung zu stützen gedenkt und von deren Wirksamkeit ausgeht" (Beschwerdebegründung vom , S. 5).
1.1
Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine richterliche Hinweispflicht liegt nicht vor. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ( BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; BVerwG 7 B 18.07 - [...]). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N., vom - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 S. 4 und vom - BVerwG 5 B 53.08 - [...] Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG 9 B 23.04 - [...] m.w.N.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
Das Vorbringen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5), die Kammer habe durch ihre Verfahrensführung erkennen lassen, dass es auf die Vollmachtsbestätigung vom nicht ankommen werde, trifft nicht zu. Zwar ist im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht insbesondere die Frage behandelt worden, welche Bedeutung der (Kündigungs-)Erklärung der Frau O. vom zukam und wann diese Erklärung dem Beklagten in rechtserheblicher Weise zugegangen ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht jedenfalls während der mündlichen Verhandlung am - das stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede - auf die Existenz der Vollmachtsbestätigung der Frau O. vom hingewiesen und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mit den Beteiligten erörtert. Dies geht aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters vom hervor, dessen Inhalt als solcher von der Beschwerde nicht bestritten worden ist. Darin hat dieser festgehalten, dass im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Erklärung der Frau O. vom (Vollmachtsbestätigung) eine erhebliche Rolle gespielt habe. Diesen Verhandlungsablauf hat wiederum der beisitzende Richter in seinem Vermerk vom bestätigt. Bereits aufgrund dieser Erörterung in der mündlichen Verhandlung am mussten die Prozessbevollmächtigten des Klägers damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der besagten Vollmachtsbestätigung eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen könnte. Eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts darauf, dass es allein auf diese Vollmacht und deren Wirksamkeit ankommen werde, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Das Verwaltungsgericht war - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls nicht gehalten, ein etwaiges Prozessergebnis bereits in der mündlichen Verhandlung kundzutun und damit seiner erst im Anschluss daran stattfindenden abschließenden Beratung vorzugreifen.
Überdies hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom den von der Klägerseite gestellten Beweisantrag, der insbesondere die Umstände des Zugangs der Erklärung von Frau O. vom bei der Beklagten betraf, explizit mit der Begründung abgelehnt, dass "es auf die in dem Antrag erhobenen Beweisbehauptungen im Hinblick auf die vorliegende Vollmacht vom rechtlich nicht ankommt." Spätestens aufgrund dieser Begründung musste für die Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar sein, dass das Verwaltungsgericht dieser Vollmacht bzw. Vollmachtsbestätigung eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat; sie mussten daher damit rechnen, dass es seine Entscheidung maßgeblich darauf stützen könnte. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 7) keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe die Parteien mit seinen Ausführungen auf S. 6 f. des Urteils zur Erheblichkeit dieser Vollmacht in unzulässiger Weise überrascht.
1.2
Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, dem Kläger "ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben, um auf die neuen Gesichtspunkte (Entscheidungserheblichkeit der Vollmachtsbestätigung vom ) einzugehen (Beschwerdebegründung S. 7 f.), greift aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht, den Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Umständen zu geben und ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, u.a. - BVerfGE 40, 101 <104 f.>), Genüge getan, indem es die Frage der Bedeutung dieser Vollmachtsbestätigung mit den Beteiligten erörtert hat.
Der Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stünde zudem entgegen, dass der in der mündlichen Verhandlung durch zwei Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger es selbst versäumt hätte, seine Möglichkeiten zu nutzen, sich hinreichend Gehör zu verschaffen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom hat der Vorsitzende Richter die mündliche Verhandlung zwar kurze Zeit nach der Begründung des Gerichts, warum der vom Kläger gestellte Beweisantrag abzulehnen sei, geschlossen. Allerdings hat er - wie auch aus seinem inhaltlich nicht bestrittenen Vermerk vom (bestätigt durch den Vermerk des beisitzenden Richters vom ) hervorgeht - den Beteiligten noch die Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Soweit sich der durch Bevollmächtigte vertretene Kläger nicht in der Lage gesehen hätte, noch in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu dem nunmehr von ihm gerügten Aspekt Stellung zu nehmen, hätte er sich hierzu noch äußern und ggf. sachdienliche Anträge (etwa auf Schriftsatznachlass oder Vertagung) stellen können (vgl. BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29). Dies ist jedoch nicht geschehen. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch wird dies von der Beschwerde selbst behauptet.
2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Grundsatz verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Beschwerde rügt insoweit ohne Erfolg, das (rechtliche) Ergebnis des Verwaltungsgerichts, dass "die auf den datierte Vollmachtsbestätigung wirksam ist", sei unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gewonnen worden, "da die Kammer bei ihrer Annahme der Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung einen wesentlichen Teil des unstreitigen und aus den der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Akten ersichtlichen Sachverhalts nicht berücksichtigt" habe (Beschwerdebegründung S. 12, S. 9).
Soweit mit diesem Vorbringen eine fehlerhafte Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials und eine daraus resultierende unzutreffende rechtliche Würdigung (Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung) beanstandet werden sollen, wird ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom - BVerwG 4 BN 26.08 - [...]). Ausnahmefälle kommen bei einer sog. Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den hier allein in Betracht zu ziehenden Ausnahmefall einer aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg. Die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Akteninhalt voraus (Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 43.02 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 133 und vom - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde hier nicht aufgezeigt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit der Rüge einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die dem Tatsachengericht obliegende Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die sie selbst für falsch hält, jedoch ohne einen Verfahrensverstoß im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun.
Die Beschwerde legt bereits nicht schlüssig dar, dass die von ihr (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) als Akteninhalt bezeichneten Tatsachen zu dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung überhaupt zum Gegenstand des hier in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 4 K 28.10) gemacht worden sind. Sie bringt insoweit vor, dass sich die Unterlagen in den Akten eines weiteren vor der Kammer anhängigen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10) befunden hätten und das Verwaltungsgericht, wenn es diese Unterlagen berücksichtigt hätte, nicht von der Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung vom ausgegangen wäre (Beschwerdebegründung S. 18). Es ist aber für das Beschwerdegericht bereits nicht erkennbar, dass sich die von der Beschwerde bezeichneten und im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung Ziffer 1 c, S. 9 ff.) benannten Unterlagen tatsächlich in diesen Akten befanden. Jedenfalls hat die Beschwerde weder schlüssig dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die genannten Akten des anderen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10) - selbst wenn sie den bezeichneten Inhalt aufweisen würden - etwa im Wege der Beiziehung überhaupt zum Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 4 K 28.10) gemacht worden sind.
Zudem wird auch nicht substantiiert dargetan, dass diese Akten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am tatsächlich vorgelegen haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür lassen sich weder aus der Gerichtsakte noch aus der Sitzungsniederschrift entnehmen. Auch im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht nur darauf verwiesen, dass die Streitakte (des vorliegenden Verfahrens) einschließlich der (zu dieser gehörigen) Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Schließlich hat auch der Vorsitzende Richter in seinem Vermerk vom ausschließlich auf die Verwaltungsvorgänge zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen. In diesen befand sich auch (in Kopie) die streitige Vollmachtsbestätigung vom (Bl. 177 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, Az.: B 2199 - 1- 25614/03 - Widerspruchsakte). Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diese in der mündlichen Verhandlung eingesehen haben (vgl. Vermerk des Vorsitzenden Richters vom ). Demgegenüber sind die von der Beschwerde bezeichneten Unterlagen, welche das Verwaltungsgericht nach ihrer Ansicht hätte verwerten sollen, jedenfalls nicht in der vorliegenden Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthalten, sondern erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden.
Selbst wenn die von der Beschwerde bezeichneten Unterlagen als Bestandteile der Akten des anderen Verfahrens (Az.: 4 K 24.10) zum Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden Verfahrens gemacht worden wären, hätte die Beschwerde die Voraussetzungen einer Aktenwidrigkeit im oben genannten Sinne nicht hinreichend dargelegt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Akteninhalt vorlag und die Kammer des Verwaltungsgerichts bei Heranziehung des von der Beschwerde genannten Tatsachenmaterials zu der rechtlichen Bewertung hätte kommen müssen, dass die Vollmachtsbestätigung vom unwirksam ist. Denn dem stünde anderer Akteninhalt bzw. Tatsachenvortrag entgegen (so etwa die in dem Verwaltungsvorgang zum vorliegenden Verfahren befindliche und für die Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung vom sprechende Stellungnahme des Rechtsanwalts S. vom mit Anlagen, Bl. 140 - 208 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, Az.: B 2199 - 1- 25614/03 - Widerspruchsakte).
3. Im Hinblick auf die von der Beschwerde beanstandete mangelnde Heranziehung bzw. Verwertung der von ihr bezeichneten Materialien käme allenfalls ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Betracht. Einen solchen Verstoß hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang jedoch nicht als Verfahrensmangel gerügt.
Selbst wenn man den Vortrag der Beschwerde noch als eine sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge ausreichen ließe, wäre damit ein Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren ( BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 1.07 - [...], vom - BVerwG 5 B 122.07 - [...] und vom - BVerwG 4 B 32.08 - [...]). Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht.
Es ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht durch seine Verfahrensbevollmächtigten vertretene Kläger auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte und etwa die Beiziehung der anderen Verfahrensakte (Az.: 4 K 24.10) beantragt oder in der mündlichen Verhandlung am in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmachtsbestätigung vom einen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hätte. Die Beschwerde legt schließlich auch nicht hinreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachenmaterials eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAD-93696