EuGH - C-388/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 5, RL 77/388/EWG Art 19
Rechtsfrage
Können die Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 19771 unter Berücksichtigung der für den räumlichen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer geltenden Regelungen dahin ausgelegt werden, dass für die Berechnung des dort festgelegten Pro-rata-Satzes der Sitz einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Einnahmen, die von ihren Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden, berücksichtigen muss und umgekehrt diese Zweigniederlassungen sämtliche Einnahmen, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und von der Gesellschaft erzielt werden, berücksichtigen müssen?
Gilt dasselbe auch für Zweigniederlassungen außerhalb der Europäischen Union insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a und c im Fall von Bank- und Finanzdienstleistungen gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5, die für Leistungsempfänger erbracht werden, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind?
Kann die Antwort auf die ersten beiden Fragen in Abhängigkeit von den in Art. 17 Abs. 5 letzter Unterabsatz eröffneten Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bildung verschiedener Tätigkeitsbereiche, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen?
Falls eine der beiden ersten Fragen zu bejahen ist: Ist zum einen die Anwendung eines solchen Pro-rata-Satzes für die Berechnung des Vorsteuerabzugs auf die Mehrwertsteuer zu begrenzen, die auf den Ausgaben lastet, die der Sitz der Gesellschaft für die ausländischen Zweigniederlassungen tätigt, und hat zum anderen die Berücksichtigung der im Ausland erzielten Einnahmen nach den im Staat der Zweigniederlassung oder nach den im Staat des Sitzes anwendbaren Regelungen zu erfolgen?
Ansässigkeit; Ausland; Bankleistung; Finanzdienstleistung; Leistungsempfänger; Mehrwertsteuer; Pro-rata-Satz; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Zweigniederlassung
Fundstelle(n):
FAAAD-93652