Es wird beantragt, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es auf
- medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, nach Art. 91.Uno.1.5 o und Dos.1.3 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,
- Gesundheitsprodukte, Stoffe, Ausstattung oder Werkzeug, die objektiv nur zur Vorbeugung bzw. zur Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht "normalerweise für die Linderung oder Behandlung von Behinderungen, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten, verwendet werden", nach dem zweiten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,
- Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, und
- Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen und hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des "Behinderten" dienen, wobei dieser Begriff in seiner gewöhnlichen Bedeutung, d. h. in einer anderen und engeren Bedeutung als der Begriff "Kranker" verwendet wird, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6 o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,
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