1. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für
die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein
und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.
2. Verstößt das FA bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
3. Schätzt das FA den Gewinn nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus Richtsatzsammlungen, ist diese Schätzung nur zulässig, wenn
das FA nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlagsätzen kalkuliert.
4. Wird bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen
in Form von Prozentsätzen errechnet, wird gegen grundlegende statistische Regeln verstoßen. Das arithmetische Mittel darf
nämlich nur für metrische Daten (d.h. Daten, die mindestens auf Intervallskalenniveau liegen) errechnet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 1126 DStRE 2012 S. 1028 Nr. 16 PStR 2014 S. 290 Nr. 11 Ubg 2012 S. 647 Nr. 9 CAAAD-93601
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