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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7105/09 EFG 2012 S. 384 Nr. 5

Gesetze: AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 4, AO § 234 Abs. 2, AO § 5, AO § 163, AO § 227, FGO § 102

Kein Verzicht auf Aussetzungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit bei Verpfändung eines Festgeldkontos, Erzielung von der Höhe nach unter den Aussetzungszinsen liegenden Festgeldzinsen und bei unterlassener Weiterverfolgung eines Antrags auf Aufhebung der AdV und Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung, ob nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen auf – nach endgültiger Erfolgslosigkeit eines Rechtsbehelfs entstandene – Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, handelt es sich analog zu der Regelung des § 163 AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung zu behandeln ist und eine Ermessensausübung der Finanzbehörde erfordert.

2. Ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit kommt nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft. Die Erhebung von Aussetzungszinsen ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn Sicherheiten für die ausgesetzte Abgabenforderung verlangt und gestellt worden sind.

3. Ist ein Festgeldkonto als Sicherheit für die Aussetzung der Vollziehung einer Abgabenforderung verpfändet worden, so ist nicht etwa infolge sachlicher Unbilligkeit ein Teilverzicht auf die Ausssetzungszinsen in dem Umfang geboten, in dem die Aussetzungszinsen von 6 % jährlich den mit der Festgeldanlage in dem für die Aussetzung der Vollziehung relevanten Zeitraum erzielten Festgeldzins überstiegen haben. Ein Teilverzicht ist auch dann nicht geboten, wenn der Steuerpflichtige zwar bereits vor Ablauf der Aussetzung der Vollziehung und vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf in der Hauptsache bei der Finanzbehörde die Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung sowie die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, wenn er diesen Antrag jedoch nach einer schriftlichen Ablehnung durch die Finanzbehörde nicht weiterverfolgt und nicht weiter alles Gebotene gegenüber der Finanzbehörde unternommen hat, um doch noch die vorzeitige Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung und die Freigabe der verpfändeten Beträge zu erreichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 11 Nr. 37
DStRE 2012 S. 1348 Nr. 21
EFG 2012 S. 384 Nr. 5
Ubg 2012 S. 770 Nr. 11
VAAAD-93596

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