Unzulässigkeit einer Teilauflösung einer Ansparrücklage und Vollauflösung der Rücklage bei Austausch des Investitionsobjekts
erstmalige Bildung einer Ansparrücklage mehr als zwei Jahre nach Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts unzulässig
Leitsatz
1. Wenn der Steuerpflichtige erklärt, die im Jahr zuvor gebildete Ansparrücklage – sei es auch nur teilweise – vorzeitig auflösen
zu wollen, so dokumentiert er damit, dass er von der ursprünglich geplanten Investition Abstand nimmt; die ursprünglich gebildete
Ansparrücklage ist daher in voller Höhe aufzulösen.
2. Eine Teilauflösung der Rücklage aufgrund des Austauschs des Investitionsobjekts (im Streitfall: Planung der Anschaffung
eines Mercedes Vito 115 CDI anstelle der ursprünglich geplanten Anschaffung eines reinen PKW) entspricht nicht dem Willen
des Gesetzgebers, so dass auch eine im steuerlichen Ergebnis nur auf Teilauflösung der Ansparrücklage gerichtete abweichende
Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in Betracht kommt. Die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für
das „neue” Investitionsobjekt ist ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes
erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-93594
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