Betriebsausgabenpauschale von Sparkassenverwaltungsräten
Leitsatz
1. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich
wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen.
2. Wird die Zahlung der vereinbarten Miete nicht entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag durchgeführt, d. h. erfolgt nicht
die vereinbarte Barzahlung der monatlichen Miete und wurde auch nicht zeitnah die Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erklärt,
scheitert die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.
3. Die FG sind grundsätzlich verpflichtet, durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschalen
zu beachten.
4. Der Steuerpflichtigen kann höhere Erwerbsaufwendungen nachweisen, wenn er meint, dass die jeweils festgelegten pauschalen
Sätze für ihn nicht ausreichend seien.
5. Die Anwendung einer Verwaltungsregelung durch die Verwaltungsbehörden kann vor den Gerichten nicht erzwungen werden kann,
wenn es objektiv unzweifelhaft ist, dass der vom Kläger verwirklichte Sachverhalt nicht unter die der Vereinfachung der Verwaltung
dienende Anweisung fällt.
6. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind für einen Vorsitzenden des Verwaltungsrates
einer Sparkasse nicht erfüllt, denn die ausgeübte Tätigkeit ist keine Leistung öffentlicher Dienste, sondern eine Tätigkeit
im Rahmen der fiskalischen Verwaltung.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 826 Nr. 13 GAAAD-93588
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