Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei
Baugerüsten
kurzfristiger Einsatz außerhalb des
Fördergebiets
Nachweis von Einsatzzeit und -ort
Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb
Leitsatz
1. Bei Baugerüsten handelt es sich um
Baugeräte, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich
abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für sie ist die
Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erfüllt, wenn
sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des
Fördergebiets eingesetzt werden.
2. Es ist fraglich, ob das in Tz. 72
des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 590, niedergelegte Verständnis, dass ein
kurzfristiger Einsatz vorliegt, wenn Baugeräte in jedem Jahr des
Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des
Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des
Fördergebiets zuzurechnen sind, vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des
InvZulG 1999 gedeckt ist. Der BFH hat sich zur Frage der Dauer eines
kurzzeitigen Einsatzes konkret von Baugeräten außerhalb des Fördergebietes noch
nicht geäußert. Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen.
3. Die Verbleibensvoraussetzung des §
2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 kann nicht dahingehend modifiziert und
aufgeweicht werden, dass es für Wirtschaftsgüter, deren flexibler Einsatz dem
Anspruchsberechtigten den – investitionszulagenrechtlich fünf Jahre lang
dokumentierungsbedürftigen – Nachweis des konkreten örtlichen und
zeitlichen Einsatzes erschwert, nicht auf den konkreten Verbleibensnachweis des
einzelnen Wirtschaftsguts ankommen soll.
4. Werden Wirtschaftsgüter außerhalb
der Konstellation einer Betriebsaufspaltung einem anderen Betrieb zur Nutzung
überlassen, so sind die Verbleibensvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn es
sich nur um eine kurzfristige Nutzungsüberlassung – bis zu drei Monaten
– handelt, oder wenn der Betrieb, dem die Wirtschaftsgüter zur Nutzung
überlassen werden, seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-93584
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