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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 414/07

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets

Nachweis von Einsatzzeit und -ort

Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb

Leitsatz

1. Bei Baugerüsten handelt es sich um Baugeräte, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für sie ist die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden.

2. Es ist fraglich, ob das in Tz. 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 590, niedergelegte Verständnis, dass ein kurzfristiger Einsatz vorliegt, wenn Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zuzurechnen sind, vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des InvZulG 1999 gedeckt ist. Der BFH hat sich zur Frage der Dauer eines kurzzeitigen Einsatzes konkret von Baugeräten außerhalb des Fördergebietes noch nicht geäußert. Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen.

3. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 kann nicht dahingehend modifiziert und aufgeweicht werden, dass es für Wirtschaftsgüter, deren flexibler Einsatz dem Anspruchsberechtigten den – investitionszulagenrechtlich fünf Jahre lang dokumentierungsbedürftigen – Nachweis des konkreten örtlichen und zeitlichen Einsatzes erschwert, nicht auf den konkreten Verbleibensnachweis des einzelnen Wirtschaftsguts ankommen soll.

4. Werden Wirtschaftsgüter außerhalb der Konstellation einer Betriebsaufspaltung einem anderen Betrieb zur Nutzung überlassen, so sind die Verbleibensvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn es sich nur um eine kurzfristige Nutzungsüberlassung – bis zu drei Monaten – handelt, oder wenn der Betrieb, dem die Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden, seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-93584

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