Häusliches Arbeitszimmer eines Richters ist nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit
Leitsatz
Die Frage, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, spielt nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b EStG durch das JStG 2010 nur für die Höhe des Abzugs eine Rolle und setzt voraus, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden
ist (gegen BStBl I 2011, 195, Rz 1).
Für die Jahre 2007 bis 2009 ist allerdings in verfassungskonformer Interpretation der rückwirkend geltenden Neuregelung davon
auszugehen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch abzugsfähig sind, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2134 Nr. 24 OAAAD-93581
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